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Urteil: Keine GEZ-Gebühren für gewerblich genutzen Internet-PC

Wieder wurde nun ein Urteil zum bekannten Thema Rundfunkgebühren für gewerbliche Computer mit Internetanschluß gefällt. Bereits im August konnte ein Kunde sich erfolgreich beim Verwaltungsgericht Schleswig gegen die erhobenen Rundfunkgebühren behaupten. Diesmal ist eine Diplomübersetzerin vor Gericht gewesen und hat wieder gewonnen. Nach dem Urteil hat die Beschuldigte keine extra Rundfunkgebühren für Ihren PC mit Internetanschluss zu zahlen. Die Gebührenbescheide des NDR wurden aufgehoben. In diesem Fall zahlte die Übersetzerin bereits Rundfünkgebühren für Ihr Radio am Arbeitsplatz und sollte zusätzlich für Ihren PC zusätzliche Gebühren bezahlen. Der NDR war der Auffassung, das Gebühren für diesen Computer zu zahlen seien, weil der Nutzer seinen PC zu gewerblichen Zwecken nutze und deswegen gesondert anmelde- und gebührenpflichtig sei. Eine Befreiung von dieser Gebühr wäre nur im privaten Umfeld als Zweitgerät möglich.  Das sah hier das Gericht in diesem Fall anders und entschied gegen den NDR. Das Urteil kann nachgelesen werden unter dem Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Braunschweig unter  Az.: 4 A 188/09. Bisher gibt es unterschiedliche Rechtssprechungen zu diesem Thema – bleibt abzuwarten wie ein nächstes Gericht in München dazu urteilt.  Bisher ist dieses Urteil nicht rechtskräftig und eine Berufung wurde hierfür vom Gericht zugelassen.

Fluggäste erhalten bis 600 Euro bei Verspätung

Der Europäische Gerichtshof hat wieder geurteilt und den Fluggästen mehr Rechte zugesprochen. Geklagt hatten eine Passagier aus Deutschland und einer aus Österreich, die Verspätungen von 22 bis 25 Stunden hinnehmen mussten und nicht von Condor und Air France entschädigt worden sind . Die Passagiere wollten Geld auf Grund einer EU Verordnung von 2004, wo Fluggesellschaften bei Langstreckenflügen eine Entschädigung zu zahlen haben. Das Urteil hat nun folgen : Passagiere können nun ab einer Verspätung von mehr als 3 Stunden eine Entschädigung verlagen – und dieses Urteil gilt für alle Abflüge von EU- Flughäfen und für auch Passagiere aus Drittländern, die mit einer EU Airlinie fliegen. Die Entschädigung ist von der Entfernung abhängig und liegt zwischen 250 bis 600 Euro. Auf Grund des EU Urteils wird auch der Bundesgerichtshof seine Entscheidung ändern müssen. Das EU Urteil ist derzeit in Prüfung. Die Urteile sind unter folgenden Aktenzeichen zu finden : Aktenzeichen: Europäischer Gerichtshof C-402/07 und C-432/07 -  Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Xa ZR 72/09 und 86/09

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