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Urteil: Keine GEZ-Gebühren für gewerblich genutzen Internet-PC
Wieder wurde nun ein Urteil zum bekannten Thema Rundfunkgebühren für gewerbliche Computer mit Internetanschluß gefällt. Bereits im August konnte ein Kunde sich erfolgreich beim Verwaltungsgericht Schleswig gegen die erhobenen Rundfunkgebühren behaupten. Diesmal ist eine Diplomübersetzerin vor Gericht gewesen und hat wieder gewonnen. Nach dem Urteil hat die Beschuldigte keine extra Rundfunkgebühren für Ihren PC mit Internetanschluss zu zahlen. Die Gebührenbescheide des NDR wurden aufgehoben. In diesem Fall zahlte die Übersetzerin bereits Rundfünkgebühren für Ihr Radio am Arbeitsplatz und sollte zusätzlich für Ihren PC zusätzliche Gebühren bezahlen. Der NDR war der Auffassung, das Gebühren für diesen Computer zu zahlen seien, weil der Nutzer seinen PC zu gewerblichen Zwecken nutze und deswegen gesondert anmelde- und gebührenpflichtig sei. Eine Befreiung von dieser Gebühr wäre nur im privaten Umfeld als Zweitgerät möglich. Das sah hier das Gericht in diesem Fall anders und entschied gegen den NDR. Das Urteil kann nachgelesen werden unter dem Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Braunschweig unter Az.: 4 A 188/09. Bisher gibt es unterschiedliche Rechtssprechungen zu diesem Thema – bleibt abzuwarten wie ein nächstes Gericht in München dazu urteilt. Bisher ist dieses Urteil nicht rechtskräftig und eine Berufung wurde hierfür vom Gericht zugelassen.
Urteil: Keine GEZ-Gebühr für gewerbliche genutzte Bürorechner
Sicherlich wieder ein wichtiges Urteil für Hoteliers, Besitzer von Ferienwohnungen und Pensionen, daß heute das Verwaltungsgericht Schleswig heute gefällt hatte. Bisher ist für neuartige Empfangsgeräte im gewerblichen Bereich zusätzlich eine GEZ Gebühr zu entrichten. Der genaue Wortlaut laut GEZ : “Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil wiedergeben können, wie z. B. das Internet (www) oder die UMTS-Technologie.Neuartige Rundfunkgeräte sind z. B.: * PCs und Notebooks, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über das Internet empfangen oder PDAs und MDAs/Smartphones, die Rundfunk ausschließlich über das Internet oder UMTS empfangen oder Server, wenn sie ohne besonderen technischen Aufwand an das Internet angeschlossen werden können oder UMTS- und WLAN-Handys, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über UMTS oder das Internet empfangen.” Genau gegen diese neue Gebühr sind bereits eineige Urteile gefällt worden. In diesem Fall hatte eine Softwarefirma geklagt und Recht erhalten. Büro-Computer seien nicht automatisch als Rundfunkgeräte zu betrachten – aber die Einschränkung liegt hier auf folgenden Satz: Nur wenn das Gerät auch als Rundfunkempfänger genutzt werde und über die entsprechende Ausstattung wie Lautsprecher verfüge, seien die GEZ-Gebühren fällig. Auf Grund der Wichtigkeit des Urteils, wurde hier auch Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Urteile zur GEZ Pflicht in diesem Bereich fallen in verschieden Ländern derzeit unterschiedlich aus – deswegen bleibt abzuwarten, wie höhere Instanzen urteilen werden. Eine weitere Info zu dem Urteil findet man auch auf der Seite des Verwaltungsgericht Schleswig.

